Satzung

Satzung des eingetragenen Vereins Förderverein „Maritimer Denkmalschutz“

§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Maritimer Denkmalschutz e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremerhaven eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Bremerhaven.


§2
Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Vermittlung von Zuschüssen und anderweitigen geldlichen Zuwendungen an Besitzer bzw. Verwalter erhaltenswerter Bauwerke.
2. Aufbau einer wissenschaftlichen Dokumentation.
3. Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, Vorträgen, Seminaren und Forschungsprojekten sowie die Vergabe von Forschungsaufträgen im Bereich des Denkmalschutzes im In- und Ausland.
4. Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit Organisationen des maritimen Denkmalschutzes.
5. Ermittlung geeigneter Nutzungen und Träger für bedrohte maritime Bauwerke.
6. Zeitweilige bzw. endgültige Übernahme besonders gefährdeter Objekte in die Trägerschaft des Vereins.
7. Organisatorische und verwaltungsmäßige Unterstützung und Beratung.
8. Jugendarbeit im Bereich des maritimen Denkmalschutzes.
9. Soweit der Ertrag des festgelegten Teils des Vereinsvermögens es erlaubt, soll jährlich ein Preis für die Unterstützung besonderer Projekte des maritimen Denkmalschutzes ausgeschrieben werden. Über die Vergabe und Höhe des Preisgeldes entscheidet die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstandes. Dieser Preis soll den Namen des Vereinsgründers und langjährigem Vorstandes Ulfert Kaltenstein tragen. Sollte in einem Jahr kein förderungswürdiges Projekt festgestellt werden, entfällt die Preisvergabe.

§3
Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4
Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Unter Berücksichtigung vorgenannter Grundsätze werden den ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitgliedern die notwendigen Auslagen im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen „Erstattungsordnung“ erstattet.

§5
Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Förderverein Deutsches Schiffahrtsmuseum e.V., Bremerhaven, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (zur Erhaltung maritimer Baudenkmale) zu verwenden hat.

§6
Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann jede natürlich oder juristische Person sowie jede Personengesellschaft werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Beschränkt geschäftsfähige Jugendliche können Mitglied werden, wenn mindestens ein Elternteil Mitglied ist. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen oder Leistungen daraus.

§7
Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten, sofern die Kündigung bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres ausgesprochen wurde.

§8
Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§9
Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 10
Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schatzmeister und bis zu 5 weiteren Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann weitere Mitglieder in den Vorstand berufen. Der Vorstand, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt, entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäfts- und Erstattungsordnung.

Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch seinen
Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

Gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern haften die Vorstandsmitglieder nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 11
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§ 12
Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, per E-Mail oder per Fax einberufen, durch einfachen Brief, wenn keine E-Mail- oder Fax-Adresse vorliegt. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 13
Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ich dieser auch verhindert, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Korporationen als beitragsfreie Mitglieder auf Gegenseitigkeit haben kein Stimmrecht. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben.

Wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 14
Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.

Zuletzt geändert von der Mitgliederversammlung in Bremerhaven, 06.11.2016

Förderverein „Maritimer Denkmalschutz e.V.“
Bürgermeister-Smidt-Straße 209, 27568 Bremerhaven
Tel. 0471/8009950, Fax 0471/9412387